Saisoneröffnung

Saison Eröffnung am 09.03.2025!

Windenstarts sind an diesem Tag für Besucher kostenfrei

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Prosit Neujahr

Wir starten mit guten Nachrichten ins neue Jahr.

Der Flugplatz Neunkirchen-Bexbach EDRX wird 2025 wieder ohne Einschränkungen in Betrieb sein. Beide Start- und Landebahnen werden wieder in voller Länge zur Verfügung stehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kurz vor Weihnachten die Beschwerde gegen das Berufungsurteil zugunsten des Vereins abgewiesen, welches das Saarländische Oberlandesgericht Anfang des Jahres gefällt hatte.

Damit ist jetzt auch der Versuch eines Niederbexbacher Landwirt endgültig gescheitert, dem Verein die Nutzung seines 3 Meter breiten Grundstücks zu verbieten. Er hatte dies versucht, nachdem eine befreundete Grundstücksbesitzerin zuvor schon mit einem ähnlich kleinen Grundstück und dem gleichen Ansinnen gescheitert war.

Beide Grundstücksbesitzer wurden von den Gerichten rechtskräftig verurteilt, dem Aero-Club Bexbach auch weiterhin ihre Grundstücke für die Start und Landebahnen zur Verfügung zu stellen, wie dies seit Gründung des Flugplatzes im Jahr 1960 der Fall war.

Wir freuen uns über die Gerichtsentscheidungen und auf die kommende Flugsaison und auf den Besuch möglichst vieler Fliegerfreunde im neuen Jahr!

2025 viel Glück und Erfolg and always happy landings

Der Vorstand

Karlheinz Pohmer               Jonas Schulz             Jürgen Riehm
1. Vorsitzender                     2. Vorsitzender         Geschäftsführer

Aero-Club gewinnt Berufungsverfahren: EDRX bald wieder mit längeren Start- und Landebahnen

Das Oberlandesgericht des Saarlandes hat am 22. Februar 2024 das Urteil im Berufungsverfahren des Aero-Club Bexbach e. V. gegen den Niederbexbacher Landwirt verkündet, der 2021 dem Verein sein 3 m breites Grundstück gekündigt hatte, das quer über die beiden Start- und Landebahnen des Flugplatzes verläuft. Dadurch wurden die beiden Pisten auf etwa die Hälfte ihrer Längen verkürzt und der Flugbetrieb massiv behindert und gefährdet. Hier die wesentlichen Punkte des Urteils:

  • Der Landwirt wurde verurteilt, die Nutzung des Grundstücks durch den Verein zu dulden und alle Maßnahmen zu unterlassen, die diese Duldungsverpflichtung und die Nutzung des Grundstücks für den Flugbetrieb unmöglich machen oder beeinträchtigen. Außerdem hat er ergriffene Maßnahmen dieser Art zu beseitigen.
  • Außerdem wurde er verurteilt, die Nutzung aller Vereinsgrundstücke zu unterlassen, die er trotz der Kündigung seines Grundstücks weiterhin bewirtschaftet hatte.
  • Er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Die Revision hat das OLG nicht zugelassen.

Für das Berufungsgericht war maßgeblich, dass in den 1960er Jahren als Voraussetzung für die Erteilung der Betriebszulassung für den Flugplatz durch die Luftfahrtbehörde alle Grundstückseigentümer, so auch sein Vater als damaliger Eigentümer des Grundstücks, der Nutzung ihrer Grundstücke als Teil des Flugplatzes zugestimmt haben. Die Betriebsgenehmigung habe seitdem Bestandskraft. Dem Verein stehe daher ein vertraglicher Anspruch auf Nutzung des Grundstücks für den Flugbetrieb zu.

Im vorliegenden Fall war damals vereinbart worden, dass der Verein für die Nutzung dieses schmalen Grundstücks (ca. 300 qm) dem Landwirt eine Reihe von Vereinsgrundstücken außerhalb des Flugplatzgeländes (von insgesamt ca. 9.800 qm) unentgeltlich zur Bewirtschaftung überlässt. Diese Nutzungsvereinbarung gelte für die Dauer der Betriebsgenehmigung des Flugplatzes und sei nicht kündbar, auch nicht für einzelne von ihr umfasste Grundstücke. Der Verein habe im Vertrauen darauf erhebliche wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Ein jederzeitiges Kündigungsrecht für das Grundstück des Landwirts sei nicht gegeben. Denn sonst wäre der Betrieb des gesamten Flugplatzes abhängig von dem Fortbestand der Nutzungsvereinbarung über das Flurstück, wenn sie einseitig und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgekündigt werden könnte.

Vorstand und Mitglieder des Vereins hoffen, in wenigen Wochen den Flugbetrieb auf den ungekürzten Start- und Landebahnen wieder voll aufnehmen zu können

Good News Oktober 2023

Stefan Meier ist der erste neue Scheininhaber unseres Vereins im Jahr 2023. Er hat dieser Tage die Praktische Prüfung PPL(A) abgelegt und viel Lob vom Prüfer für seine Leistung erhalten. Er wird in Kürze, wenn er im Besitz seiner Lizenz ist, in den Kreis der Scheininhaber eintreten.

Jens Peter hat seine ersten drei Alleinflüge im Motorflug absolviert. Es sind dies für jeden die aufregendsten Momente im beginnenden Fliegerleben. Jetzt gilt es, Alleinflugzeit zu sammeln und das fliegerische Können zu vervollständigen, bevor mit der Streckenflugausbildung die Flugausbildung abgeschlossen wird

David Young hat ebenfalls schon früher im Jahr seine ersten drei Alleinflüge auf der D-EIER unternommen. Stolz und glücklich lacht er nach den gelungenen Starts und Landungen in die Kamera. Herzlichen Glückwunsch David !

 

Positive Nachrichten kommen auch vom Segelflug. Die beiden Segelflugzeuge ASK 21 und ASH 25 sind wieder flugklar – und der Segelflug in Bexbach hat bereits erfolgreich begonnen!

Unser UL C42 ist gründlich gewartet worden und hat die Jahresnachprüfung erfolgreich bestanden. Neue Interessenten haben sich angemeldet und werden die Sparte beleben.

Wieder Segelflug in Bexbach !

Liebe Fliegerfreunde,

der Segelflug in Bexbach kommt wieder in Schwung. Wir haben an den vergangenen Wochenenden schon eine Menge Windenstarts absolviert, allein am 01.Oktober waren es  18 Starts! Auch vier neue Flugschüler konnten wir schon begrüßen. Und zwei ehemalige Segelflieger sind auch wieder am Bord.

Die grundüberholte Winde läuft ohne Probleme. Ihr starker Motor bringt uns in 30 Sekunden mit der AKS21 doppelsitzig auf 300 m und mehr. Es ist wieder ein wenig, wie in alten Zeiten…